Arbeitnehmerentsendung

WAS BEDEUTET DIE ARBEITNEHMERENTSENDUNG UND ÜBERLASSUNG IM RAHMEN DER EU?

I.Hauptmerkmale der Arbeitnehmerentsendung:

- Vertragliches Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers (dem Überlasser) und dem  Beschäftiger
- Arbeitsrechtliches Verhältnis bleibt im Staat des Überlassers, dieser erteilt dem Arbeitnehmer Weisungen. Es kommt zu keiner Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Beschäftigers.
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung handelt es sich um eine spezielle Form der Arbeitnehmerentsendung. In diesem Fall kommt es zur Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Überlassers und der Arbeitnehmer folgt direkt Weisungen des Beschäftigers.


II. Welches Recht kommt zur Anwendung?


 Für die arbeitsrechtlichen Bedingungen des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers ist das Recht des Mitgliedstaates ausschlaggebend, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde.
Handelt es sich beispielweise um eine Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich, ist es notwendig, sich mit den  österreichischen arbeitsrechtlichen Normen auseinanderzusetzen. Für die Arbeitnehmerentsendung relevant sind vor allem die Bestimmungen bezüglich des Mindestlohns und den Arbeits- und Urlaubszeiten. Andererseits muss sich der österreichische Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmern in die Slowakei entsendet, mit dem slowakischen Arbeitsrechtvertraut machen.

A. ARBEITNEHMERENTSENDUNG UND ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG (LEASING) IN DIE SLOWAKEI

Rechtliche Grundlagen: auf der EU- Ebene: Vertrag von Maastricht ( Vertrag über die Europäische Union, EUV)
Richtlinie Nr. 96/71/ES EP
Richtlinie Nr. 2014/67 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
Gesetz Nr. 311/2011 des slowakischen Arbeitsgesetzbuches (Zákonník práce)
Gesetz Nr. 351/2015 betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Zweck der Arbeits- und Dienstleistungserbringung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze
Gesetz Nr. 82/2005 betreffend die illegale Arbeit und Beschäftigung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze

I. Neue Begriffsdefinitionen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung

Im Juni 2016 kam es im Rahmen der Umsetzung der EU- Richtlinie zu einer grundlegenden Novellierung des Gesetzes Nr. 351/2015 betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Zweck der Arbeits- und Dienstleistungserbringung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze.

Gemäß § 5 Abs. 4 des slowakischen Arbeitgesetzbuches liegt eine Arbeitnehmerentsendung zum Zweck der Arbeit- oder Dienstleistungserbringung dann vor, wenn eine grenzüberschreitende

a)Entsendung unter Führung und Verantwortung des Überlassers aufgrund eines Vertrages zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, wenn während der Dauer der Entsendung  zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Überlasser ein arbeitsrechtliches Verhältnis besteht.

b)Entsendung zwischen der beherrschenden und der beherrschten natürlichen oder juristischen Person, wenn zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Überlasser während der Dauer der Entsendung ein arbeitsrechtliches Verhältnis besteht.

c)vorübergehende Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Beschäftigers, wenn zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Überlasser während der Dauer der Entsendung ein arbeitsrechtliches Verhältnis besteht =Arbeitskräfteüberlassung

Gemäß § 5 Abs. 5 des Arbeitsgesetzbuches ist Überlasser:

a) Gastarbeitgeber, mit einer Niederlassung in der Slowakischen Republik, der seinen Arbeitnehmer zum Zweck der  Arbeit- oder Dienstleistungserbringung in einen anderen EU- Mitgliedstaat entsendet.

b) Heimischer Arbeitgeber mit einer Niederlassung in der Slowakischen Republik, der seinen Arbeitnehmer zum Zweck der  Arbeits- oder Dienstleistungserbringung in einen anderen EU- Mitgliedstaat entsendet.

Gemäß § 5 Abs. 6 des Arbeitsgesetzbuches ist entsandter Arbeitnehmer:

a)Gastarbeitnehmer, welcher in der Slowakischen Republik eine bestimmte Zeit lang Arbeitsleistungen erbringt, wobei er gewöhnlicherweise in einem anderen Staat der Europäischen Union arbeitet/angestellt ist.
b)Heimischer Arbeitnehmer, welcher eine bestimmte Zeit lang in einem anderen Mitgliedstaat Arbeitsleistungen ebringt, wobei er gewöhnlicherweise in der Slowakei arbeitet/angestellt ist.

Neu ist auch die Definition der Dienstreise § 57 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches:
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer auf eine Dienstreise außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsortes oder Wohnsitzes nur für die notwendig erforderliche Dauer und mit seiner Zustimmung schicken. Das gilt nicht, wenn das Schicken auf Dienstreise zu den Wesensmerkmalen der Beschäftigungsart bzw. des Beschäftigungsortes gehört oder Abweichendes in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Der Unterschied zwischen einer Arbeitnehmerentsendung und einer Dienstreise ist, dass der entsandte Arbeitnehmer zur Konkurrenz der Arbeitnehmern der anderen EU- Mitgliedstaaten wird. In der Praxis kann die Unterscheidung zwischen einer kurzfristigen Arbeitsentsendung und einer Arbeitsreise schwierig sein.

 Wenn ein slowakischer Arbeitnehmer nach Österreich kommt, bloß um die Produkte seines    Arbeitgebers zu verkaufen, liegt eine Dienstreise vor. Es mangelt hier vor allem an der vertraglichen Beziehung zwischen dem österreichischen Beschäftiger und dem slowakischen Überlasser. Wenn dieser Arbeitnehmer jedoch das Produkt seines Arbeitgebers an einen österreichischen Unternehmer verkauft, könnte ein weiterer Vertrag zwischen diesen Personen abgeschloßen werden. In diesem wird vereinbart, dass ein Arbeiter/Angestellter des Arbeitgebers regelmäßig zum Zweck (beispielsweise) der technischen Kontrolle des Produkts nach Österreich verreisen muss. In diesem Fall, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nach Österreich zur Leistungserbrungung wiederkehren muss, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor.


II. Hauptmerkmale der Arbeitnehmerentsendung in die Slowakei sind daher:

-    Vertragliches Verhältnis zwischen dem slowakischen Arbeitgeber als dem Überlasser und der österreichischen natürlichen oder juristischen Person als dem Beschäftiger
-    Grundlegendes arbeitsrechtliches Verhältnis bleibt in der Slowakei, es kommt zu keiner Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des österreichischen Unternehmers

III.    Formalitäten

a.    Verpflichtungen des Überlassers

Der österreichische Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer zur Erbringung der Dienstleistungen in die Slowakei entsendet, ist verpflichtet spätestens am Tag der Entsendung die slowakische Nationale Kontrollbehörde ( Národný inšpektorát) von der Entsendung/Überlassung zu verständigen und folgende Informationen vorzulegen:

-    Name und Anschrift des Überlassers
-    Persönliche Identifizierungsnummer (falls eine vorhanden) und Register, in dem sie zu finden ist

b.    Verpflichtungen des Beschäftigers

      Beschäftiger (der in der Slowakei niedergelassen ist) ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über alle für die Arbeits- oder Dienstleistungserbringung relevanten Tatsachen zu informieren, insbesondere ist die schriftliche Verständigung des Arbeitnehmers über die Arbeits- und Urlaubszeit notwendig.

Des Weiteren ist der Beschäftiger verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Entsendung zu beschließen, die enthält insbesondere:
-    Art der Tätigkeit,
-    Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei dem Beschäftiger
-    Orte der Beschäftigung in der Slowakei, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift in Österreich
-    Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den slowakischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts.


c.    Mit der Arbeitskräfteüberlassung iSd §5 Abs. 4 lit. c des Arbeitsgesetzbuches (nF) verbundene spezifischen Formalitäten

Voraussetzung einer gültigen Arbeitskräfteüberlassung in die Slowakei ist der Abschluß einer Vereinbarung über die einstweilige Arbeitskräfteüberlassung.
Diese muss außer den oben (siehe lit. b) genannten Angaben auch den Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 des Arbeitsgesetzbuches genügen.